Untätigkeitsklage.com

Ihr Partner für Untätigkeitsklagen bei langen Einbürgerungsverfahren. Unser Service ist komplett kostenfrei: Sie zahlen 0 Euro Anwaltskosten, da ein Prozesskostenfinanzierer diese übernimmt. Setzen Sie Ihr Recht durch – ohne finanzielle Risiken*!



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Untätigkeitsklage.com – Ihr verlässlicher Partner, wenn es um Untätigkeitsklagen bei unzumutbar langen Einbürgerungsverfahren geht. Unser Ziel ist es, Ihnen schnell und effizient zu Ihrem Recht zu verhelfen, ohne dass für Sie Kosten entstehen.

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Ihr Antrag liegt bereits über 3 Monate zurück und ist noch nicht bearbeitet worden?


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Wie es funktioniert: 

Wenn die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsverfahrens sich unangemessen verzögert, was in der Regel der Fall ist, wenn das Verfahren länger als 3 Monate dauert, haben Sie das Recht, eine Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zu erheben. 

Deutschlandweit haben sich die Antragszahlen für Einbürgerungen stark erhöht, nachdem das neue Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet wurde. Allein in Berlin sind zum Beispiel 40.000 Anträge beim zuständigen Landesamt für Einwanderung (LEA) anhängig, die bislang nicht abschließend bearbeitet werden konnten. Diese Überlastungen der Einbürgerungsstellen verursacht langwierige Verzögerungen im Bearbeitungsprozess und führt zu Frustration bei den Antragstellern. 

In derartigen Fällen hilft es oftmals nur noch sich an das Gericht zu wenden, wofür im Falle einer anwaltlichen Beratung Rechtsanwaltskosten zu zahlen sind. Das Besondere an unserem Service ist, dass wir für Sie diese Kosten übernehmen. Sie zahlen 0 Euro und erhalten eine professionelle anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht. Die Finanzierung erfolgt über einen Prozesskostenfinanzierer, der die anfallenden Kosten übernimmt. Damit gehen Sie kein finanzielles Risiko ein und können Ihr Recht durchsetzen, ohne selbst in die Tasche greifen zu müssen. 

* Welche Kosten entstehen wir für Sie? Für eine Untätigkeitsklage im Einbürgerungsverfahren ist immer ein Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 798,00 Euro bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Diese werden unabhängig von der anwaltlichen Vertretung fällig. Wenn die Untätigkeitsklage begründet ist - was nach einer Wartezeit von mindestens 3 Monaten gem. § 75 VwGO in der Regel der fall ist - werden Ihnen die Gerichtsgebühren jedoch nach Abschluss des Verfahrens erstattet, so dass Ihnen insgesamt keine Kosten entstehen.

Schnell, transparent und risikofrei kümmern uns darum ihr Verfahren schnell zum Abschluss zu bringen. Unsere Erfahrung bei den Untätigkeitsklagen gewährleistet ein kompetente, transparente und zügige Bearbeitung Ihres Falls – ohne Wartezeiten und ohne Kosten.




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